Seelsorgegeheimnis
Für die Arbeit in der Schulseelsorge ist die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtend:
„Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine Inhalte Dritten bekannt werden. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren“
(EKD Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses – SeelGG vom 28. Oktober 2009).