Staatskirchenrecht in der DDR

von Martin Otto


Staatskirchenrecht der DDR ist auf den ersten Blick ein Oxymoron. Der Begriff an sich ist ein unübersetzbares1  „Kofferwort“, zu dessen Vorgeschichte das landesherrliche Kirchenregiment und die „hinkende Trennung“ der Weimarer Reichsverfassung gehören.2  Die DDR definierte sich als „Arbeiter-und-Bauern-Macht“ und „Diktatur des Proletariats“, nicht wenige Vertreter*innen der SED als „Partei neuen Typus“3  rechneten mit dem „Absterben“ der Kirchen. Allerdings: Eine Gründung im luftleeren Raum sollte die DDR nicht sein. Zunächst setzte sie auf eine auch in Westdeutschland erwartete Wiedervereinigung und sah sich zu Rücksichtnahmen auf „bürgerliche“ Bevölkerungsgruppen gezwungen, die meist kirchliche Bindungen besaßen. Zudem waren die Kirchen als einzige intakte und moralisch nicht korrumpierte gesamtdeutsche Organisationen ein Faktor, mit dem gerechnet werden musste; die sowjetische Besatzungsmacht hatte kirchenfreundliche Politik betrieben, die Kirchen von der Bodenreform ausgenommen und ihnen Entnazifizierung in eigener Regie erlaubt.


Kirchenfreundliche Verfassung …

Die erste Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 war betont gesamtdeutsch4 , Anleihen an die Weimarer Reichsverfassung offensichtlich. Sie war im Wesentlichen das Werk von Peter-Alfons Steiniger, einem Staatsrechtler, der trotz Zugehörigkeit zur SED eine gewisse Kirchenfreundlichkeit besaß.5  Geboren 1904 in einem areligiösen jüdischen Elternhaus, hatte er ab 1923 Rechtswissenschaften studiert und war 1928 in Bonn bei Albert Hensel und Carl Schmitt promoviert worden; mit der Weimarer Reichsverfassung war er vertraut, jedoch zunächst Schriftsteller, politisch irgendwo im Linksliberalen beheimatet.6  Durch den nationalsozialistischen Rassenwahn bedroht, fand er Kontakt zu Pfarrer Heinrich Grüber von der „Bekennenden Kirche“ und wurde evangelisch getauft. Ab 1948 war der Professor für Staatsrecht an der Humboldt-Universität Mitglied des Deutschen Volksrats.7  Heinrich Grüber, als „Opfer des Faschismus“ auch von der SED respektiert, war von 1949 bis 1958 „Bevollmächtigter der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik“.8

Den staatskirchenrechtlichen Rahmen der Verfassung bildete der Abschnitt V „Religion und Religionsgemeinschaften.“ Artikel 41 gewährte „volle Glaubens- und Gewissensfreiheit“ und stellte „ungestörte Religionsausübung“ unter den „Schutz der Republik.“ Ein Novum war Absatz 2. Der erste Satz untersagte den Missbrauch der Religionen „für verfassungswidrige oder parteipolitische Zwecke“, Satz 2 enthielt eine Sanktionierung des kirchlichen Wächteramtes: „Jedoch bleibt das Recht der Religionsgemeinschaften, zu den Lebensfragen des Volkes von ihrem Standpunkt aus Stellung zu nehmen, unbestritten.“ Hier war Einfluss der Bekennenden Kirche9  und von Karl Barth10  zu bemerken, dessen theologischer Widersacher Otto Dibelius sich in seinem Besteller „Das Jahrhundert der Kirche“ ähnlich geäußert hatte.11  Die Artikel 42, 43, 45 und 46 entsprachen den Artikeln 136, 137, 128 und 141 WRV, die nach Artikel 140 GG fortgelten; die ausdrücklich bestätigten „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ waren im Staatsrecht der DDR freilich ein Fremdkörper.12  Auch zur Ablösung der Staatsleistungen sollte es in der DDR nie kommen. Ohnehin besaß eine Verfassung in der auf Identität von Interessen der SED und des Staates aufgebauten DDR13  untergeordnete Bedeutung.14  Scharfsinnig hatte der Göttinger Staatsrechtler Rudolf Smend festgestellt: „Wenn zwei Grundgesetze dasselbe sagen, ist es noch lange nicht das gleiche.“15  Einige Regelungen standen im Gegensatz zum Grundgesetz. Der Religionsunterricht war kein ordentliches Lehrfach, Artikel 44 enthielt nur ein „Recht der Kirche auf Erteilung von Religionsunterricht in den Räumen der Schule“ durch kirchliches Personal.


… und kirchenfeindliche Realität

Wenige Monate nach Inkrafttreten kam es ab 1950 zu massiven Angriffen der offiziell auch Christ*innen offenstehenden FDJ gegen die evangelische „Junge Gemeinde“, die 1953 ihren Höhepunkt erreichten. Der evangelische Bischof Otto Dibelius stellte unter ausdrücklichem Bezug auf die Verfassung (Anstiftung zum „Glaubenshaß“, Artikel 6 Absatz 2) erfolglos Strafanzeige.16  Wichtigster staatlicher Ansprechpartner der Kirchen war zunächst Otto Nuschke (1883-1957), Vorsitzender der Blockpartei CDU. Seit 1949 war der frühere Journalist und Reichstagsabgeordnete der DDP einer von mehreren stellvertretenden Ministerpräsidenten. Um das Verhältnis zwischen Staat und Kirche zu definieren, fanden situativ mehr oder weniger formalisierte Treffen statt. Erstmals kam es am 10. Juni 1953 in Berlin zu einem Gespräch zwischen Ministerpräsident Otto Grotewohl, Nuschke, Propst Grüber, sämtlichen Landesbischöfen und dem kritischen Generalsuperintendenten Friedrich-Wilhelm Krummacher. Dies bewirkte zumindest kurzfristige Abhilfe, aber keine Rechtssicherheit.

Das formal geltende Staatskirchenrecht wurde in den fünfziger Jahren durch ministeriale Erlasse konterkariert. Exemplarisch war der „Benjamin-Erlass“. Artikel 43 Absatz 4 der Verfassung gestattete „öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften“, von ihren Mitgliedern „Steuern auf Grund der staatlichen Steuerlisten“ zu erheben. Durch Runderlass der Justizministerin Hilde Benjamin (SED) vom 10. Februar 1956 wurde deren Vollstreckbarkeit aufgehoben; auch nach Recht der DDR war die Vollstreckung privater Forderungen vorgesehen.17  Der Leipziger Kirchenrechtler Erwin Jacobi schrieb vom Ende „konstantinischer Nähe von Staat und Kirche.“18  Ähnlich gelagert war der „Lange-Erlass“ von Volksbildungsminister Fritz Lange (SED)19  vom 12. Februar 1958 „zur Sicherung von Ordnung und Stetigkeit im Erziehungs- und Bildungsprozess der allgemeinbildenden Schulen.“ Religionsunterricht durfte nur noch in kirchlichen Räumen, also außerhalb der Schulen, und mit Abstand von zwei Stunden zum Unterricht stattfinden. Vorgeschobene Gründe waren „übermäßige außerschulische Beanspruchung“ und ein „hohes Bildungsniveau“, das nur aufrechterhalten werden könne, wenn Schüler sich „körperlich und geistig erholen“. Gleichzeitig wurde die Jugendweihe auf Betreiben von Walter Ulbricht atheistisch aufgeladen und gegen den Konfirmandenunterricht instrumentalisiert. Anlass war der Militärseelsorgevertrag zwischen EKD und Bundesregierung vom 22. Februar 1957; der Ratsvorsitzende Otto Dibelius wurde als „NATO-Bischof“ denunziert, sein Angebot für Seelsorge in der Nationalen Volksarmee verschwiegen. Bis dahin bestanden Pläne um den SED-Funktionär Paul Wandel, das Ritual aus der Freidenkerbewegung für bürgerliche und kirchliche Kreise anschlussfähig zu gestalten.20 


Real existierendes Recht Staatskirchenrecht

Zunehmend hatte sich in der DDR ein „real existierendes Staatskirchenrecht“ herausgebildet, bei dem die Verfassung in den Hintergrund trat. Am 10. Juli 1958 erklärten die Kirchen, den „Vorwurf des Verfassungsbruchs nicht mehr aufrechterhalten“ zu wollen.21  1957 wurde zudem das „Staatssekretariat für Kirchenfragen“ gebildet, das in der Tradition religionspolizeilicher Staatsaufsicht stand.22  Treffen zwischen Staat und Kirche fanden auch auf unteren Ebenen statt, etwa zwischen Walter Ulbricht und dem thüringischen Landesbischof Moritz Mitzenheim, der mit dem „Thüringer Weg“ eigenmächtig ein Arrangement mit dem Staat suchte, am 18. August 1964 auf der Wartburg.23  Einmalig im Ostblock war ab 1964 die Möglichkeit auch für christliche Wehrpflichtige, als Bausoldaten ohne Waffen Wehrersatzdienst zu leisten. Durchaus respektiert wurde in der Strafprozessordnung der DDR von 1968 das Zeugnisverweigerungsrecht geistlicher Berufe.24  In Personalpolitik und Rechtsetzung blieben die Kirchen autonom.25  Die Normdurchsetzung wurde aber faktisch beeinträchtigt. Bausoldaten hatten wenig berufliche Möglichkeiten, die Staatssicherheit übte mittelbar Einfluss.26  Am 11. April 1968 trat eine neue Verfassung in Kraft; sie enthielt keine staatskirchenrechtlichen Bestimmungen. Die Teilung der Evangelischen Kirche in Deutschland wurde am 10. Juni 1969 mit Gründung des „Bundes evangelischer Kirchen in der DDR“ abgeschlossen. Die katholische Kirche war in einer vertrauten Diasporasituation; die DDR bestritt die Fortgeltung der Konkordate. In einem gewissen Rahmen konnte die katholische Kirche, deren Bistum Berlin beide Hälften der Stadt umfasste, um den Preis politischer Abstinenz auch als Teil der Weltkirche stärker Einheit bewahren.27


„Bedeutender Faktor gesellschaftlichen Lebens“

Unter Erich Honecker konnte die innen- und außenpolitisch stabilisierte DDR auf offene Konfrontation mit den Kirchen verzichten, die eine im gesamten Ostblock außer Polen28  ungewöhnlich starke gesellschaftliche Position besaßen; ihre Diakonie wurde weit außerhalb kirchlicher Kreise geschätzt.29  In die Pflege des vorsozialistischen „Erbes“30 , zu dem Martin Luther und Johann Sebastian Bach gehörten, wurden sie einbezogen. Zudem waren sie durch Westkontakte als Devisenbringer interessant. Der 6. März 1978 galt als vermeintlicher Meilenstein; an diesem Tag trafen sich Erich Honecker und führende evangelische Kirchenvertreter*innen einschließlich der Bischöfe Albrecht Schönherr und Werner Krusche und des Kirchenjuristen Manfred Stolpe in Berlin. Erstmals wurden die Kirchen als „bedeutender Faktor gesellschaftlichen Lebens“ anerkannt.31  Seitdem wurde „nicht hinter den 6. März zurück“ zur Messlatte im Verhältnis von Staat und Kirche. Einen Endpunkt markierte die Wiedereinweihung des Greifswalder Domes am 11. Juni 1989, bei der Erich Honecker auf Einladung des Greifswalder Bischofs Horst Gienke erstmals seit seiner Kindheit einen evangelischen Gottesdienst besuchte; dies war aber keinesfalls typisch. Inzwischen waren die Kirchen zum Anlaufpunkt einer nicht immer genuin kirchlichen Opposition geworden32 ; manche Mitglieder der Kirchenleitungen fürchteten um das mittlerweile entspannte Verhältnis von Staat und Kirche, für das der geschickt taktierende Kirchenjurist Manfred Stolpe stand. Der kirchliche Freiraum, der in der friedlichen Revolution 1989 von Bedeutung wurde, hatte aber seine Grundlage in Restbeständen des Staatskirchenrechts, die in der DDR überlebt hatten.

Anmerkungen

  1. Eine Übersetzung etwa in das Französische („loi des églises de l‘état“) wäre kaum möglich.
  2. Otto, Neuere Geschichte.
  3. Malycha / Winters, SED.
  4. Amos, Entstehung.
  5. Otto, Steiniger.
  6. Gallus, Heimat „Weltbühne“, 279-329.
  7. Kleibert, Juristische Fakultät, 233-242.
  8. Rink, Propst Grüber.
  9. Klostermann, Öffentlichkeitsauftrag, 31ff.
  10. Barth, Christengemeinde.
  11. Dibelius, Jahrhundert der Kirche.
  12. Jacobi, Scheidung.
  13. Stolleis, Sozialistische Gesetzlichkeit, 35.55.
  14. Schroeder, SED-Staat, 98 („Verfassung Makulatur“).
  15. Smend, Staat und Kirche.
  16. Neubert, Kirche und Sozialismus, 15.
  17. Thaetner, Zwangsvollstreckung.
  18. Jacobi, Zwangsbeitreibung, 85.
  19. Otto, „Gefühltes Staatskirchenrecht“, 440f.
  20. Vgl. auch Victor, Unser Deutschland.
  21. Otto, „Gefühltes Staatskirchenrecht“, 442f.
  22. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 193.
  23. Seidel, „Neubeginn“, 114.
  24. Otto, Staatskirchenrecht, 301f.
  25. Richter, Kirchenrecht.
  26. Besier / Wolf, „Pfarrer, Christen und Katholiken“; Stolleis, „Feindliche negative Kräfte.“
  27. Otto, Staatskirchenrecht, 275 ff.
  28. Vogel, Abgestorben?
  29. Otto, Staatskirchenrecht, 288 f.; Maser, Kirchen, 37f.
  30. Herrmann, Erbe.
  31. Otto, „Gefühltes Staatskirchenrecht“, 446; Winkel, Kirchen.
  32. Neubert, Opposition; Weichert, Kunst und Verfassung.

Literatur

  • Amos, Heike: Die Entstehung der Verfassung in der Sowjetischen Besatzungszone, DDR 1946 – 1949. Darstellung und Dokumentation, Münster (W.) 2007
  • Barth, Karl: Christengemeinde und Bürgergemeinde, Zürich 1946
  • Besier, Gerhard / Wolf, Stefan (Hg.): „Pfarrer, Christen und Katholiken.“ Das Ministerium für Staatssicherheit und die Kirchen, 2. Aufl. Neukirchen-Vluyn 1992
  • von Campenhausen, Axel: Staatskirchenrecht, München 1973
  • Dibelius, Otto: Das Jahrhundert der Kirche. Geschichte, Betrachtung, Umschau und Ziele, Berlin 1927
  • Gallus, Alexander: Heimat „Weltbühne.“ Eine Intellektuellengeschichte im 20. Jahrhundert, Göttingen 2012
  • Herrmann, Joachim: Das historisch-kulturelle Erbe vorkapitalistischer Gesellschaftsformationen und seine zeitgenössische Bedeutung, Berlin 1981
  • Jacobi, Erwin: Zur Scheidung von privatem und öffentlichem Recht in der Deutschen Demokratischen Republik, in: Rechtsprobleme in Staat und Kirche. Festschrift für Rudolf Smend zum 70. Geburtstag 15. Jan. 1952. Dargebracht von Freunden, Schülern und Kollegen, Göttingen 1952, 145-162
  • Jacobi, Erwin: Die Zwangsbeitreibung der Kirchensteuern in der Deutschen Demokratischen Republik, in: Festschrift Johannes Heckel, Köln und Graz 1959, 56-85
  • Kleibert, Kristin: Die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin im Umbruch. Die Jahre 1948 bis 1951, Berlin 2010
  • Klostermann, Götz: Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen. Rechtsgrundlagen im kirchlichen und staatlichen Recht. Eine Untersuchung zum öffentlichen Wirken der evangelischen Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 2000
  • Malycha, Andreas / Winters, Peter Jochen: Die SED. Geschichte einer deutschen Partei, München 2007
  • Maser, Peter: Die Kirchen in der DDR, Bonn 2000
  • Müller, Peter: Wege und Irrwege. Grundsätzliche Überlegungen zum Kirchenrecht in den Evangelischen Kirchen in der DDR, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 49 (2004), 191-213
  • Neubert, Ehrhart: Geschichte der Opposition in der DDR 1949-1989, Berlin 1997
  • Neubert, Ehrhart: Kirche im Sozialismus – Zur Situation in der DDR, in: Jana Osterkamp / Renate Schulze (Hrsg.), Kirche und Sozialismus in Osteuropa, Wien 2007
  • Otto, Martin: „Gefühltes Staatskirchenrecht.“ Staatskirchenrecht in der DDR zwischen „Kirche im Sozialismus“ und Opposition, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 56 (2011), 430-452
  • Otto, Martin: Staatskirchenrecht in der DDR, in: Thomas Holzner / Hannes Ludyga (Hg.), Entwicklungstendenzen des Staatskirchen- und Religionsverfassungsrechts. Ausgewählte begrifflich-systematische, historische, gegenwartsbezogene und biographische Beiträge, Paderborn 2013, 269-302
  • Otto, Martin: Steiniger, Peter Alfons, in: Neue Deutsche Biographie, Band 25, Berlin 2013, 205-207
  • Otto, Martin: Neuere Geschichte des evangelischen Kirchenrechts, in: Hans Ulrich Anke / Heinrich de Wall / Hans Michael Heinig (Hg.), Handbuch des evangelischen Kirchenrechts, Tübingen 2016, 128-161
  • Richter, Martin: Kirchenrecht im Sozialismus. Die Ordnung der evangelischen Landeskirchen in der DDR, Tübingen 2011
  • Rink, Sigurd: Der Bevollmächtigte. Propst Grüber und die Regierung in der DDR, Stuttgart 1997
  • Schroeder, Klaus: Der SED-Staat. Geschichte und Strukturen der DDR, München 1998
  • Seidel, J. Jürgen: „Neubeginn“ in der Kirche? Die evangelischen Landes- und Provinzialkirchen in der SBZ/DDR im gesellschaftlichen Kontext der Nachkriegszeit (1945-1953), Göttingen 1989
  • Smend, Rudolf: Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 1 (1951), 4-14
  • Stolleis, Michael: Sozialistische Gesetzlichkeit. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR, München 2009
  • Stolleis, Michael: „Feindliche negative Kräfte“ in den Kirchen der DDR, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 56 (2011), 328-347
  • Thaetner, Thomas: Die Zwangsvollstreckung in der DDR, Berlin 2003
  • Victor, Walther (Red.): Unser Deutschland. Ein Buch für alle, die es lieben. Herausgegeben im Auftrage des Zentralen Ausschusses für Jugendweihe, Berlin 1957
  • Vogel, Viola: Abgestorben? Religionsrecht der DDR und der Volksrepublik Polen, Tübingen 2015
  • Weichert, Maik: Kunst und Verfassung in der DDR. Kunstfreiheit in Recht und Rechtswirklichkeit, Tübingen 2018
  • Winkel, Burghard: Die Kirchen in ihrem gesellschaftlichen Umfeld in der DDR, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 25 (1980), 40-49

 

Chronologie