OVG: Kinder ab drei haben Anspruch auf tägliche Kita-Betreuung

Nachricht 17. Dezember 2021

Lüneburg, Göttingen (epd). Kinder haben nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags für jeweils sechs Stunden. Das entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren und korrigierte damit eine Entscheidung der Vorinstanz. Das Urteil wurde am Donnerstag in Lüneburg bekanntgemacht (Az.: 10 ME 170/21).

Der fünfjährige Antragsteller begehrt vom Landkreis Göttingen den Nachweis eines zumutbaren und bedarfsgerechten Kindergartenplatzes mit der erwähnten Betreuungszeit. Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte den Antrag im Oktober mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Anspruch mit einem 2019 nachgewiesenen, aber in der Zwischenzeit vom Kindertagesstätten-Verband gekündigten Platz erfüllt worden sei. Die Eltern des Antragstellers müssten gegen die vom Verband ausgesprochene Kündigung des Betreuungsvertrags im zivilrechtlichen Kündigungsschutzverfahren vorgehen.

Das Oberverwaltungsgerichts verpflichtete den Landkreis nun, dem Antragsteller einen wohnortnahen Platz in einer Kindertageseinrichtung von montags bis freitags für jeweils sechs Stunden bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zur Verfügung zu stellen. Der 2019 nachgewiesene Kindergartenplatz stehe beim Verband nicht mehr zur Verfügung, weil er in der Zwischenzeit durch ein anderes Kind belegt worden sei. Ein zivilrechtliches Kündigungsschutzverfahren könne deshalb nicht den gewünschten Erfolg haben.

Außerdem sahen die Lüneburger Richter es als nachvollziehbar an, dass die Eltern des Antragstellers im Hinblick auf das Wohl des Kindes gegen den Willen des Verbandes keine weitere Betreuung erzwingen wollten. Der Landkreis könne sich auch nicht darauf berufen, dass er vor dem Frühjahr 2022 keinen alternativen Kindergartenplatz für den Antragsteller anbieten könne. Denn der gesetzliche Anspruch stehe unter keinem Kapazitätsvorbehalt.

Mit Blick auf den Umfang der Betreuung führte das Oberverwaltungsgericht weiter aus, dass zwar nach dem Bundesrecht kein Anspruch auf eine ganztägige Betreuung für Dreijährige bestehe. Aus dem Sozialgesetzbuch ergebe sich jedoch die Zielvorgabe, dass die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollten, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren. Dieses Ziel könne mit einer lediglich vierstündigen Betreuung nicht erreicht werden. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.