Kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften

 

 

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat im Juni 2006 ein Kirchengesetz über die "Kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften" verabschiedet, das ab 01.November 2006 gilt.

Daraus ergeben sich für diejenigen, die bereits Evangelischen Religionsunterricht erteilen und diejenigen, die es zukünftig tun möchten, folgende Konsequenzen:1. Die Religionslehrkräfte, die ihre Fakultas vor dem 01. November 2006 erworben haben, brauchen keinen Antrag auf Erteilung einer Vokation zu stellen. Für sie gilt die Vokation als erteilt. Wer aus diesem Personenkreis dennoch eine Vokationsurkunde bekommen und an einer Vokationstagung teilnehmen möchte, ist dazu herzlich durch die evangelischen Kirchen eingeladen. Auch für diejenigen Religionslehrkräfte, die vor dem 01. November 2006 länger als ein Jahr fachfremd Religion erteilen, gilt die Vokation als erteilt. 2. Diejenigen, die nach dem 01. November 2006 ihre Fakultas für das Fach Evangelische Religion erwerben, benötigen eine Vokation, um Religionsunterricht erteilen zu können. Ebenso gilt das für diejenigen von Ihnen, die am 01. November 2006 noch nicht länger als ein Jahr fachfremd Religion unterrichten. Für alle Lehrkräfte, die ihre Fakultas nach dem 01. November 2006 erwerben, gilt während des Referendariats die Vokation als erteilt. Nach dem Abschluss des Zweiten Staatsexamens benötigen wir ein ausgefülltes Formblatt mit der Kopie des Zeugnisses über das Zweite Staatsexamen und eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einer Kirche der EKD. Es ist weiter eine 2,5-tägige Vokationstagung (innerhalb von 2 Jahren) zu besuchen. Diese Vokationstagung dient dem gegenseitigen Kennenlernen und Erfahrungsaustausch, hat einen thematischen Schwerpunkt, stellt die Landeskirchen und kirchlichen Fortbildungs-angebote vor und schließt mit einem Gottesdienst ab. Im Schulverwaltungsblatt wird regelmäßig veröffentlicht, wann und wo Vokationstagungen stattfinden. Diejenigen, die am 01. November 2006 erst ein Jahr Religionsunterricht fachfremd erteilt haben oder zukünftig erteilen wollen, benötigen neben den oben genannten Unterlagen (Zweites Staatsexamen und Bestätigung über die Mitgliedschaft in einer Kirche der EKD) die Teilnahme an einer fünftägigen Vokationstagung zur Qualifizierung, in der erste Grundlagen für das Erteilen von Religionsunterricht vermittelt werden. 3. Für Lehrkräfte, die einer der folgenden evangelischen Freikirchen angehören, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Mitglieder einer Gliedkirche der EKD:1. die Selbständigen Evang.-Luth. Kirche - Sprengel Nord,
2. die Evang.-methodistischen Kirche - Distrikt Hamburg,
3. der Bund evang.-reformierter Kirchen Deutschlands,
4. die Evang.-altreformierten Kirche in Niedersachsen und
5. die Herrnhuter Brüdergemeine Neugnadenfeld.4. Lehrkräfte, die keiner Gliedkirche der EKD angehören und nicht einer der fünf oben genannten Freikirchen, sondern einer anderen evangelischen Freikirche, die in der Regel Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen ist, können wie bisher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten, um das Fach Evangelische Religion zu unterrichten. Wenn sie dies fachfremd tun möchten, findet jeweils eine Einzelfallprüfung statt. Diese Einzelprüfung erfolgt auch, wenn sie zu einer Freikirche gehören, die nicht Mitglied der ACK Niedersachsens ist. Dazu erteilt die Geschäftsstelle der Konföderation1 Auskunft. 5. Lehrerinnen und Lehrer, die für sich die Erteilung einer Vokation aus guten Gründen ablehnen möchten, sind gebeten, sich ebenfalls an die Geschäftsstelle der Konföderation zu wenden. Dort wird dann in einem Gespräch nach einer Lösung gesucht werden.6. Die Vokation benötigen nur Lehrkräfte, die an staatlichen Schulen in Niedersachsen Religion erteilen möchten, nicht diejenigen, die an Schulen in freier Trägerschaft tätig sind - die aber auf Wunsch selbstverständlich ebenfalls eine Vokation erhalten.7. Das Programm der Vokationstagungen wird mit den Teilnehmenden abgestimmt und entwickelt. Ab Herbst 2006 können Sie bei der Geschäftsstelle der Konföderation die Antragsunterlagen sowie die Liste der Vokationstagungen abrufen. Die erste Vokationstagung findet vom 01. - 03. Dezember 2006 am RPI, Loccum, statt. Dazu können Sie sich dort anmelden.Wir bitten um Ihr Verständnis, dass das Verfahren noch einmal geändert werden musste und hoffen, dass wir damit nicht zu viel Verwirrung gestiftet haben. Die Gründe für die Einführung einer Vokation haben sich dagegen nicht verändert: Wegfall des Ersten Staatsexamens in seiner bisherigen Form und damit auch des Prüfungskommissionsvorsitzes eines kirchlichen Vertreters, Einführung der eigenverantwortlichen Schule sowie die Verbindung von Unterricht und einer Glaubens- und Frömmigkeitspraxis. Das Kirchengesetz spricht von einer "Kirchlichen Bestätigung von Religionslehrkräften". Damit soll deutlich gemacht werden, dass die staatlichen Examina uneingeschränkt gelten. Durch eine "Kirchliche Bestätigung" soll der Dienst der Religionslehrkräfte durch die Kirchen der Konföderation aktiv begleitet und durch Fortbildungs- und Beratungsangebote unterstützt werden. Der Religionsunterricht ist "gemeinsame Sache" (res mixta) von Kirche und Staat und das neue Kirchengesetzt ist ein Baustein, mit dem die Kirchen der Konföderation ihre Mitverantwortung für den Religionsunterricht wahrnehmen.Der konfessionelle Religionsunterricht wird in Niedersachsen oft fachfremd unterrichtet. Er erfordert aber besondere Kompetenzen und Kenntnisse, nicht zuletzt zum einen aufgrund seiner konfessionellen Prägung und zum anderen auf dem Hintergrund einer spürbaren Abnahme der religiösen Sozialisation bei vielen Kindern und Jugendlichen. Deshalb sollen fachfremd Religionsunterricht erteilende Lehrkräfte zukünftig die Vokation in Verbindung mit dem Besuch einer Vokationstagung, die stark als Fortbildungsveranstaltung konzipiert ist, erhalten. Diese Tagung schließt mit keiner Qualifikation und keinem Zertifikat ab. Wer an einer solchen Vokationstagung teilgenommen hat, erteilt weiterhin "fachfremd" Religion - und vielleicht ist ihr oder sein Interesse geweckt, sich in diesem Fach durch Fortbildungen und Weiterqualifikationsmaßnahmen zu qualifizieren.Im Evangelischen Religionsunterricht soll eine gelebte Glaubens- und Frömmigkeitspraxis mit prägend sein, sie soll bekannt gemacht und eine reflexive Auseinandersetzung mit ihr angeboten werden. Von daher sind Möglichkeiten zum Kontakt und zur Zusammenarbeit von Religionslehrkräften und "Kirche" sinnvoll und wichtig. Wir möchten mit dem Kirchengesetz über "Kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften" keinesfalls den Religionsunterricht verkirchlichen, sondern wir möchten ihn damit unterstützen.

1 Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, Postfach 37 25 u. 37 27, 30037 Hannover, Tel.: (0511) 12 41 - 314, E-Mail: religionsunterricht@evlka.de