Warum eine kirchliche Beauftragung zur Schulseelsorge?
Die kirchliche Beauftragung bedeutet, dass Schulseelsorger*innen in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Kirche rechtlich geschützt werden und zum Schweigen über Gesprächsinhalte verpflichtet sind, weil damit diese Seelsorgegespräche unter den Schutz des Seelsorgegeheimnisses gestellt werden . Der Beauftragung muss deshalb eine Qualifizierung zu diesem Arbeitsgebiet vorausgehen. Weder der*die Schulleiter*in noch Eltern – und nicht einmal ein Gericht! – haben eine Möglichkeit, diese Art der Schweigepflicht außer Kraft zu setzen, denn kirchlich beauftragte Schulseelsorger*innen werden nach §3 Abs. 2 SeelGG als „Geist¬liche“ im Sinne der Strafprozessordnung behandelt.
Die kirchliche Beauftragung setzt den klaren rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Schulseelsorge stattfindet: Wer kirchlich beauftragt ist, ist zugleich von der Kirche geschützt und kann in Zweifelsfällen juristische Beratung durch die Landeskirche in Anspruch nehmen. Deshalb steht diese Beauftragung erst am Ende der Qualifizierungsmaßnahme Schulseelsorge.
Seelsorgegeheimnisgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland
Für die Arbeit in der Schulseelsorge ist die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtend:
„Jede Person, die sich in einem Seelsorgegespräch einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger anvertraut, muss darauf vertrauen können, dass daraus ohne ihren Willen keine Inhalte Dritten bekannt werden. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich zu wahren“
(EKD Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses – SeelGG vom 28. Oktober 2009).