Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit |
Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit
vom 14. Dezember 1989
(KABl. S. 154)
geändert durch das Kirchengesetz vom 16. Dezember 1999
(KABl. S. 247)
In der Konfirmandenarbeit werden junge Menschen auf die Konfirmation vorbereitet.
(1) Die Konfirmandenarbeit beginnt in der Regel zu Anfang des Schuljahres für die Kinder des siebenten Schulbesuchsjahres und schließt mit der Konfirmation im achten Schulbesuchsjahr zwischen Ostern und Pfingsten ab.
(2) Mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes kann auf Grund einer auf die Kirchengemeinde bezogenen Konzeption die Konfirmandenarbeit zu Anfang des Schuljahres
1. für die Kinder des dritten, vierten, fünften oder sechsten Schulbesuchsjahres beginnen und mit der Konfirmation im achten Schulbesuchsjahr zwischen Ostern und Pfingsten abschließen oder
2. für die Jugendlichen des achten Schulbesuchsjahres beginnen und mit der Konfirmation im neunten Schulbesuchsjahr zwischen Ostern und Pfingsten abschließen.
(3) Der Beginn der Konfirmandenarbeit gemäß Absatz 1 und 2 kann vom Anfang des Schuljahres bis zum Anfang des folgenden Kalenderjahres hinausgeschoben werden, sofern dadurch keine Einschränkungen der Teilnahme an Gottesdiensten, des Unterrichtsumfanges und der sonstigen Veranstaltungen eintreten.
(4) Die Anmeldung zur Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ist bei dem zuständigen Pfarramt vorzunehmen.
(1) Zur Konfirmandenarbeit gehören Unterricht in Einzelstunden oder in zusammengelegten Einzelstunden (Blockunterricht) oder zusammengefasst in bestimmten Zeitabschnitten (Epochenunterricht) und weitere Veranstaltungen wie Freizeiten, Gemeindepraktika und Kurse.
(2) Die Teilnahme an Gottesdiensten richtet sich nach der in § 14 vorgesehenen kirchengemeindlichen Ordnung.
(3) Bei der Planung der Konfirmandenarbeit sind für den Unterricht in der Regel insgesamt mindestens siebzig Stunden (Zeitstunden) zugrunde zu legen.
(4) Die Konfirmandenarbeit oder einzelne Veranstaltungen wie Freizeiten, Praktika und Kurse können von den Pfarrämtern auch für mehrere Kirchengemeinden sowie für den Kirchenkreis gemeinsam geplant und durchgeführt werden.
(a u f g e h o b e n)
Jugendliche über 14 Jahre und Erwachsene, die konfirmiert werden wollen, aber nicht an der Konfirmandenarbeit teilgenommen haben, werden in geeigneter Weise auf die Konfirmation vorbereitet.
(1) Über Dauer, Zeitlage und Form der Konfirmandenarbeit entscheidet das Pfarramt im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand.
(2) Für andere Formen der Konfirmandenarbeit, die nicht in den §§1 bis 5 geregelt und die gemäß Absatz 1 beschlossen worden sind, kann das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten die Genehmigung zur Erprobung erteilen.
(3) Wenn auf Grund einer begründeten Konzeption einer Kirchengemeinde andere Formen der Konfirmandenarbeit durchgeführt oder der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Zeitpunkt der Konfirmation in das siebente Schulbesuchsjahr vorverlegt werden sollen, ist hierzu im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin die Genehmigung des Landeskirchenamtes erforderlich.
Die Zeitlage und der Ort der Konfirmandenarbeit sollen mit den Schulleitungen der betroffenen Schulen abgesprochen werden. Über die Absprache mit den Schulen sind Niederschriften zu den Akten zu nehmen.
(1) Die Pastoren und Pastorinnen sowie die kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit katechetischer Ausbildung nehmen die Konfirmandenarbeit wahr. Religionslehrer und Religionslehrerinnen und andere geeignete Kräfte, die eine katechetische Ausbildung haben, sowie auf ihre Mitarbeit vorbereitete Gemeindeglieder können Aufgaben in der Konfirmandenarbeit übernehmen.
(2) In der Konfirmandenarbeit können auch außerhalb der Kirchengemeinde hauptberuflich im kirchlichen Dienst Tätige, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, mit ihrem Einverständnis eingesetzt werden.
(1) Über die Auswahl und den Einsatz der Unterrichtenden sowie über Vertretungsregelungen entscheidet der Kirchenvorstand im Benehmen mit dem Pfarramt und den Unterrichtenden.
(2) Sind das Pfarramt oder Unterrichtende mit diesem Beschluss nicht einverstanden, so entscheidet über den binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung des Kirchenvorstandes einzulegenden Widerspruch der Kirchenkreisvorstand.
Unterrichtende, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, kann eine Entschädigung gewährt werden, deren Höhe das Landeskirchenamt festsetzt.
(1) Die Konfirmanden sollen vom Pfarramt nach Jahrgängen zu Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. Die Gruppengröße soll die Zahl 25 nicht überschreiten.
(2) Die Pfarrämter können Unterrichtsgruppen über die Kirchengemeindegrenze hinaus oder auf Kirchenkreisebene im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen bilden. Die Erziehungsberechtigten sind zu hören.
(1) Der Konfirmandenarbeit sind die Richtlinien, die vom Landeskirchenamt erlassen werden, zugrunde zu legen(1).
(2) Über die Stoffauswahl, Methode und Unterrichtsmittel entscheiden die Unterrichtenden im Rahmen der Richtlinien. Zwischen mehreren Unterrichtenden einer Unterrichtsgruppe ist eine Absprache erforderlich.
(3) Alle Unterrichtenden haben für ihren Unterricht einen Arbeitsplan zu erstellen. Für jede Unterrichtsgruppe sind ein Stundenbuch, in das der behandelte Stoff einzutragen ist, sowie eine Versäumnisliste zu führen.
Im Zusammenhang mit der Behandlung der Sakramente im Unterricht können die getauften Konfirmanden zum Heiligen Abendmahl eingeladen werden. Die Erziehungsberechtigten sind vorher zu hören.
(1) Jede Kirchengemeinde soll eine Ordnung für die Konfirmandenarbeit haben, die die erforderlichen Regelungen zu den §§ 2 bis 5 trifft.
(2) Vor Einführung der Konfirmandenarbeit nach § 2 Abs 2 sind die Erziehungsberechtigten zu hören.
(3) Die Ordnung wird vom Kirchenvorstand und vom Pfarramt und, sofern ein Gemeindebeirat besteht, nach Beratung mit diesem beschlossen. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
(1) Auf Grund der Teilnahme an der Konfirmandenarbeit entscheidet das Pfarramt über die Zulassung zur Konfirmation. Sind andere Unterrichtende länger Zeit tätig gewesen, so sind sie zu hören.
(2) Die Zulassung zur Konfirmation kann versagt werden, wenn
1. die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit häufig versäumt worden ist,
2. die in der Kirchengemeinde bestehende Ordnung für die Konfirmandenarbeit beharrlich verletzt worden ist,
3. besondere Gründe im Verhalten die Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) Soll die Zulassung zur Konfirmation versagt werden, so haben ein eingehendes Gespräch mit den betreffenden Konfirmanden und den Erziehungsberechtigten sowie eine Beratung im Kirchenvorstand vorauszugehen.
(4) Gegen die Versagung können die Erziehungsberechtigten Beschwerde bei dem Superintendenten und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde bei dem Landessuperintendenten einlegen. Auf die Beschwerdemöglichkeit ist hinzuweisen; die Entscheidung über die weitere Beschwerde unterliegt keiner Nachprüfung.
(1) Der Superintendent soll sich durch Besuche der Konfirmandenarbeit einen Einblick in die Unterrichtspraxis der Kirchengemeinden des Kirchenkreises verschaffen. Er kann sich dabei vertreten lassen. Er soll um die Förderung und katechetische Fortbildung der Unterrichtenden im Kirchenkreis durch Arbeitsgemeinschaften und dergleichen bemüht sein.
(2) Der Unterricht des Superintendenten soll vom Landessuperintendenten besucht werden.
Der Superintendent soll darauf achten, dass für den Kirchenkreis möglichst einheitliche Regelungen für die Konfirmandenarbeit getroffen werden, jedenfalls aber aus einer unterschiedlichen Praxis in den Kirchengemeinden keine Unzuträglichkeiten entstehen. Er soll sich vom Pastorenkonvent des Kirchenkreises beraten lassen.
Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Amtsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen.
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über den Unterricht zur Vorbereitung auf die Konfirmation vom 13. Januar 1969 (Kirchl. Amtsbl. S. 21), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über den Unterricht zur Vorbereitung auf die Konfirmation vom 23. März 1983 (Kirchl. Amtsbl. S. 22), außer Kraft.
1 vgl. 322-1